Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

Präambel

includo GmbH, vertreten durch Jan Wiesner, Haugerpfarrgasse 5, 97070 Würzburg (nachfolgend „includo“ oder Verkäufer genannt), bietet unter https://www.includo.net seinen Kunden, die Unternehmer sind (nachfolgend Unternehmer genannt) nachhaltige Produkte zum Kauf an. Dabei kann includo als Verkäufer oder als Vermittler für Partnerunternehmen (nachfolgend Vertragspartner genannt) tätig werden.

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Änderungen

1)     Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Verhältnis zwischen includo und dem jeweiligen Unternehmer und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Unternehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, includo hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

2)     Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3)     includo behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. includo wird dem Unternehmer die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten mitteilen und ihm diese übermitteln. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung keine Zustimmung des Unternehmers zu den geänderten Geschäftsbedingungen, ist includo dazu berechtigt, das jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.

4)     Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.

5)     Alle Preisangaben verstehen sich als Brutto-Europreise inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6)     Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:

a)      individuelle Vereinbarungen

b)     diese allgemeinen Geschäftsbedingungen

c)      die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang, Leistungsort, Versand

1)     Bei dem Erwerb von nachhaltigen Büroartikeln tritt includo selbst als Verkäufer auf. Ein Vertragsschluss kommt hier wie folgt zustande: Der Unternehmer kann über die Website des Verkäufers eine Bestellung vornehmen. Der Unternehmer gibt ein Angebot ab, indem er die gewünschten Artikel zum Warenkorb hinzufügt, alle relevanten persönlichen Angaben macht und den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ tätigt. Daraufhin erhält der Unternehmer eine Eingangsbestätigung, welche keine Annahme seitens includo darstellt. includo nimmt das Angebot des Unternehmers an, indem sie eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder direkt die Ware an den Unternehmer versendet.

2) Bei allen anderen von includo angebotenen Leistungen, wird includo lediglich als Vermittler zwischen dem Unternehmer und dem Vertragspartner tätig. Diese Artikel sind entsprechend gekennzeichnet. Hierbei kommt ein Vertragsschluss zwischen dem Unternehmer und dem angegebenen Vertragspartner folgendermaßen zustande: Der Unternehmer gibt ein Angebot ab, indem der die gewünschten Artikel zum Warenkorb hinzufügt, alle relevanten persönlichen Angaben macht und den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ tätigt. Daraufhin erhält der Vertragspartner einen Lieferschein und nimmt das Angebot durch Versand der Ware an den Unternehmer an.

3)     Der Umfang der von includo bzw. dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in dem jeweiligen Angebot an den Unternehmer.

4) Die Versandkosten bestimmen sich nach dem Warenwert der Bestellung und sind von dem Unternehmer zu tragen.

5) Der geschuldete Kaufpreis wird sofort fällig. Bei Büroartikeln ist der Kaufpreis an includo zu zahlen. Bei allen anderen Artikeln ist der Kaufpreis hingegen an den entsprechenden Vertragspartner zu entrichten. Als Zahlungsmöglichkeit ist Zahlung auf Rechnung vorgesehen.

6)     Die Lieferfristen ergeben sich aus der Artikelbeschreibung. Lieferzeitangaben sind jedoch unverbindlich, soweit sie nicht von dem Verkäufer ausdrücklich zugesichert wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Unternehmer zumutbar sind.

7)     includo ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. includo wird in diesem Fall den Unternehmer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dieser eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. includo behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.

 

§ 3 Pflichten des Unternehmers

1)     Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen Geschäftsbedingungen.

2)     Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvoll-ständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessen-gerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grund-sätzlichaus dem jeweiligen Angebot und diesen Bedingungen. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. 

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

1) Der geschuldete Kaufpreis wird sofort fällig und ist per Rechnung bei den Büroartikeln an den Verkäufer bzw. bei den durch die Vertragspartner verkauften Produkten an diese zu entrichten.

2) Unternehmer geraten in Verzug, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht geleistet haben. Die Verzugszinsen betragen 5 % Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

3) Der Verkäufer ist berechtigt, für jede Mahnung pauschale Mahnkosten in Höhe von 2,50 € gegenüber Kunden geltend zu machen. Der Kunde ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Mahnkosten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4) Das Recht des Verkäufers zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

§ 5 Gewährleistung und Haftung

1)     Für etwaige Mängel stehen dem Unternehmer gesetzliche Gewährleistungsrechte zu, es sei denn, in diesen AGB ist etwas anderes bestimmt.

2)     Für gebrauchte Artikel ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

3)     Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

4)     Bei Waren bei denen includo Verkäufer ist, ist der Unternehmer verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware bzw. ab Entdeckung des Mangels includo schriftlich mitzuteilen.

5)     Der Unternehmer wird, wenn includo Verkäufer ist und soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellte Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen includo unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Unternehmer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

6)     Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Absatz 5 nicht feststellbar sind, müssen includo unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

7)     Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

8)     Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Unternehmer regelmäßig vertrauen dürfen.

9)     Der Schadensersatzanspruch für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Abs. 8 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

10)  Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er von dem Unternehmer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.

 

§ 6 Höhere Gewalt

includo ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers, bzw. des Vertragspartners.

2)     Dem Unternehmer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den Verkäufer; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Unternehmer verwahrt die Neuware für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

3)     Bei Verarbeitung mit anderen, includo nicht gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Unternehmer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Unternehmer dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

4)     Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Unternehmer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an includo ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

5)     Verbindet der Unternehmer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.

6)     Bis auf Widerruf ist der Unternehmer zur Einziehung der in dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Unternehmer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Unternehmers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Unternehmer gegenüber dem Kunden verlangen.

7)     Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Unternehmer dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderliche Auskünften zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8)     Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Unternehmer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Unternehmer erfolgt. Der Unternehmer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

9)     Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Unternehmers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

10)  Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Unternehmer über.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

1)     Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt.

2)     Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinenGeschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

3)     Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 06.06.2024